Infos zum Berechtigungsschein

Wer bekommt die Zulassung (Berechtigungsschein=Finanzierung) für einen Integrationskurs?

Stand Januar 2026

WICHTIG!
Ab dem 09.02.2026 bis auf Weiteres werden keinerlei Zulassungen für die
Teilnahme an Integrationskursen nach § 44 Abs. 4 AufenthG an folgende Gruppen erteilt:
  • insbesondere Asylbewerber, 
  • Geduldete (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG), 
  • Menschen aus der Ukraine 
  • Unionsbürger

1. Neuzugewanderte Ausländer 

Personen, die erstmals einen Aufenthaltstitel (z. B. zur Erwerbstätigkeit, zum Familiennachzug oder aus humanitären Gründen) erhalten, bekommen den Berechtigungsschein oft direkt von der Ausländerbehörde. 

2. Bezieher von Sozialleistungen (Bürgergeld)

Wer Bürgergeld bezieht, kann vom Jobcenter (Träger der Grundsicherung) eine Teilnahmeberechtigung oder -verpflichtung erhalten. 

3. Asylbewerber und Geduldete

  • Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive sowie Personen mit einer Duldung (insbesondere Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung) können beim BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) einen Antrag auf Zulassung stellen.
  • Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können ebenfalls zur Teilnahme verpflichten. 

4. EU-Bürger und länger in Deutschland lebende Ausländer 

  • EU-Bürger haben keinen gesetzlichen Anspruch, können aber beim BAMF einen Antrag auf Zulassung stellen
  • Deutsche Staatsangehörige, die über unzureichende Deutschkenntnisse verfügen und besonders integrationsbedürftig sind, können ebenfalls eine Zulassung beim BAMF beantragen. 
5. Spätaussiedler

Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen erhalten die Teilnahmeberechtigung vom Bundesverwaltungsamt (BVA) oder stellen einen Antrag beim BAMF. 
Wichtiger Hinweis: 

Den Antrag auf Zulassung können Sie direkt beim BAMF stellen. Hier ist der Link dazu:

Antrag auf Zulassung eines Berechtigungsscheines